UrhWissG NEU: Filme im Unterricht – was ist erlaubt?

Gleich vorweg: keine Panik – alles ist gut. Am 1.3.2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) in Kraft getreten (BGBI. I 2017 5.3346). Kern der Reform ist die Neufassung der Regelungen über die gesetzlich erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke wie Schriftwerke, Musikstücke oder Filme. Die bisherigen kleinteiligen Vorschriften, die diesbezügliche Vorgaben für den Schulbereich enthalten, insbesondere die bisherigen §§ 52a und 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG), wurden durch den neuen § 60a UrhG konsolidiert, geordnet und vereinfacht. Zum lnhalt der Neuregelung ist auszuführen, dass der Nutzungsumfang urheberrechtlich geschützter Werke zur Veranschaulichung des Unterrichts einheitlich sowohl für die öffentliche Zugänglichmachung als auch für Vervielfältigungen auf 15 Prozent heraufgesetzt wurde. Auch wird die Nutzung von Werken im Rahmen von Schulveranstaltungen erleichtert. Dies gilt auch für Filmwerke. Zur Frage der Wiedergabe von privat erworbenen Filmen (DVD, Blu-ray, Videokassette) im Schulunterricht ist festzuhalten, dass Wiedergaben solcher Filme im Klassenverband nach 1 der Rechtsprechung infolge der anzunehmenden persönlichen Verbundenheit der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit der Lehrkraft als nicht öffentlich einzustufen und daher erlaubt sind. Gleiches gilt für nicht nur vorübergehend gebildete Gruppen (2.8. in der gymnasialen Oberstufe oder bei klassenübergreifendem Religions- oder Sprachunterricht). Nur bei Filmvorführungen außerhalb des Klassenverbandes (Zusammenfassung mehrerer Klassen, Projekttage, Schulveranstaltungen etc.) dürfen Filme ausschließlich mit entsprechender Lizenzierung eingesetzt werden. Sofern daher ein Filmwerk vor einer Schulklasse oder einer anderen kleinen, regelmäßig zusammen unterrichteten Gruppe, etwa einer Seminargruppe von Referendarinnen und Referendaren an einem Studienseminar, wiedergegeben wird, ist die Nutzung dieser Werke nicht öffentlich’ Damit lieqt keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor; eine Lehrkraft kann also beispielsweise einen Film vollständig vor der Klasse zeigen, weil es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Ein Vergütungsanspruch wird dadurch nicht ausgelöst und der Erwerb einer Lizenz ist nicht erforderlich. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das lnkrafttreten des UrhWissG nichts geändert.

Im Übrigen ist auf die kommunalen Medienzentren in Niedersachsen sowie auf die Plattform ‘,Merlin” des Niedersächsischen Bildungsservers zu verweisen, die zu allen Unterrichtsfächern und Wissensgebieten entsprechende Filmwerke vorhalten.
(Quelle: SchulVerwBlatt 05/2018)

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